Dos and Don'ts
Das Arbeitsrecht sieht vor, dass jeder Auszubildende Anspruch auf Erholungsurlaub hat. Dabei ist der Mindesturlaub für Minderjährige und Volljährige unterschiedlich geregelt. Wie viele Urlaubstage ein*e Auszubildende*r nehmen kann, wird im Ausbildungsvertrag genau festgelegt. Der gesetzliche Mindesturlaub kann jedoch in keinem Fall gekürzt werden.
Eine weitere Unterscheidung ist hier wichtig: Der Urlaub kann in Arbeitstagen oder in Werktagen angegeben werden. Unter „Werktagen“ versteht das Gesetz alle Tage von Montag bis Samstag, also insgesamt sechs. Im Gegensatz dazu ist ein Arbeitstag ein Tag, an dem tatsächlich gearbeitet wird (z.B. bei einer Fünf-Tage-Woche).
Der gesetzliche Urlaubsanspruch der minderjährigen Auszubildenden richtet sich nach dem Alter zu Beginn des Kalenderjahres. Entsprechend legt das Jugendarbeitsschutzgesetz den Urlaubsanspruch wie folgt fest:
Alter zu Beginn des Kalenderjahres | Urlaubsanspruch |
noch nicht 16 Jahre | 25 Arbeitstage (30 Werktage) |
noch nicht 17 Jahre | 23 Arbeitstage (27 Werktage) |
noch nicht 18 Jahre | 21 Arbeitstage (25 Werktage) |
Die volljährigen Auszubildenden haben wie alle anderen volljährigen Arbeitnehmer*innen Anspruch auf mindestens 24 Werktage jährlich.
Unabhängig vom Lebensalter soll der Urlaub Berufsschüler*innen in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Liegt der Urlaub in der Berufsschulzeit, ist für jeden Berufsschultag ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
Sommerurlaub schon geplant? Mehr Informationen zum Urlaubsanspruch gibt es auf der Website der Ärztekammer Berlin.